§ 1- Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen: Schützengesellschaft Lörrach 1682 e.V. (gegründet als Schützengilde 1564)
§ 2 - Zweck des Vereins:
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundla,ge, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
Er ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes und somit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, sowie Mitglied des Badischen Sportbundes, deren Satzung er anerkennt.
§ 3 - Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft:
1.) Der Verein besteht aus:
Mitgliedern über 18 Jahren
Mitgliedern unter 18 Jahren
Ehrenmitgliedern
2.) Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
3.) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch.
Die Satzung ist im Aushang ersichtlich.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Gesellschaft anzuerkennen und zu achten.
4.) Mitglieder, die sich um die Gesellschaft ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vorstandschaft zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (§ 5, Abs.3).
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an die Einrichtungen der Gesellschaft. Sie haben das Mitgliedsbuch abzugeben.
§ 7 - Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird und für das jeweilige Geschäftsjahr gilt.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.
§ 8 - Leitung und Verwaltung
I.) Der Oberscliiitzenmeister, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt die Schützengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand besteht aus dem
Oberschützenmeister und dessen Stellvertreter,
Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
Schriftführer und dessen Stellvertreter,
Schützenmeister und dessen Stellvertreter m der Praxis: Schützenmeister Gewehr und Schützenmeister Pistole)
Jugendleiter,
2 Beisitzern
und dem Ehrenoberschützenmeister.
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl -jeweils zur Hälfte - alternierend, auf zwei Jahre gewählt.
Der Oberscliützenmeister wird von der Vorstandschaft in seiner Tätigkeit unterstützt. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen der Gesellschaft festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, bzw. dem Oberschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter.
Über die Sitzungen wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so kann der Vorstand einen Ersatzmann wählen.
Diese Bestimmung findet auf den Oberschützenmeister keine Anwendung.
Fällt der Oberschützenmeister vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so vertreten - bis zur nächsten Hauptversammlung - der stellvertr. OSM und der Schatzmeister, gemeinsam - den Oberschützenmeister.
Fällt dessen Stellvertreter weg, so wird er bis zur Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Mitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden.
§ 11
Die Hauptversammlung wird geleitet vom Oberschützenmeister, im Falle seiner Ve ; ..::.
von dessen Stellvertreter. Q.
Die Einladung muß spätestens 2 . Wochen vorher, schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen.
Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens . 1 Woche vor der Hauptversammlung.schriftlich eingereicht werden.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des OSM.
Über die Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, das vom OSM und SchriftfArer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen.
Der Vorsitzende, bzw. der OSM muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 2/3 stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 13
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:
Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsänderung welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Ausschluß eines Mitgliedes.
Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann die Gesellschaft nicht aufgelöst werden. Auflösung bzw. Verschmelzung kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
§ 14
Im Falle der Auflösung der Schützengesellschaft ist deren Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall des bisherigen Zweckes.
Lörrach, den 27. Februar 1998 - Ausgabe: 02/98
Unter Berücksichtigung der letzten Satzungsänderung (§ 8 Abs. 3 und Abs. S) |